Das Waffengesetz wurde aufgrund zahlreicher Anschläge in Deutschlad verschärft. Dazu zählt auch ein Verbot für das Tragen von Messern. Laut § 42 Abs. 4a Punkt 8 gilt dieses Verbot nicht für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege führen.

Trotzdem können die Behörden bei verschiedenen Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.

 

§42 Waffengesetz gekürzt

§ 42 WaffG_gekürzt.pdf (295,8 KiB)