Transparenzregister

Im Moment bekommen viele Vereine eine Rechnung des Bundesanzeiger Verlag. Also einen Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Tranzparenzregisters. Viele sind verunsichert und wissen nicht, ob es sich dabei nicht um eine Fälschung handelt. Daher erreichen uns im Moment sehr viele Mails und Anrufe. Aber es hat alles seine Richtigkeit. Hier haben wir für euch die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

Das 2017 geschaffene Transparenzregister hat seine Grundlage im Geldwäschegesetz (GwG) und dient der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Im Jahr 2019 erhielten viele Vereine eine Gebührenrechnung i.H.v. 2,50 Euro (netto) vom Bundesanzeiger-Verlag für die Führung im Transparenzregister.

In § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Das Antragsverfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken hat das Bundesfinanzministerium in § 4 der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in geregelt.

Antragsberechtigt sind Vereinigungen i.S.d. § 20 GwG (Vereine, GmbH, Stiftungen), die einen steuerbegünstigten Zweck nach der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen. Die Antragstellung ist nur in elektronischer Form über die Internetseite des Transparenzregisters möglich. www.transparenzregister.de

Der Antragssteller muss seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Erforderlich sind eine Kopie des Personalausweises/Passes und des Registerauszugs. Die Gemeinnützigkeit wird mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes nachgewiesen.

Die Jahresgebühr entfällt für die Jahre, für die rechtzeitig ein Antrag gestellt und der Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke erbracht wurde. Dabei gilt, dass

  • die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr der Antragstellung gilt,
  • der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich für die Gebührenbefreiung des jeweiligen Jahres ist,
  • erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen kann,
  • eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist.

D.h. die Anträge sind jährlich und nur für das jeweilige Jahr zu stellen!

Antrag auf Befreiung der Gebühr per E-Mail möglich

Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass es für die Befreiung nicht unbedingt einer erweiterten Anmeldung bedarf. Vielmehr kann die Gebührenbefreiung auch formlos beantragt werden.

Dazu ist lediglich der Antrag an die nachfolgende E-Mail-Adresse zu senden:  gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

 

Der Antrag könnte dabei folgendermaßen formuliert werden:

„Betreff: Befreiung Jahresgebühr Transparenzregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die Befreiung von der Jahresgebühr für 2021 und die folgenden Jahre für das Transparenzregister. In der Anlage erhalten Sie die erforderlichen Unterlagen (Registerauszug und Freistellungsbescheid).

Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und bitten um Übersendung der Gebührenbefreiung.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

  1. Vorsitzende/r  ….

Sofern der Vorstand selbst den Antrag stellt, reicht als Nachweis der Berechtigung der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (dieser Auszug kostet aber auch€ 4,50). Wenn eine andere Person den Antrag stellt müssen mit dem Antrag die Identität sowie die Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, nachgewiesen werden (etwa durch Personalausweis und Vollmacht).

Die förmliche Antwort vom Transparenzregister lautet:

Hierzu sind gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG in Zusammenhang mit § 4 TrGebV folgende Nachweise dem Antrag beizufügen:

  • Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf

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