Der Baum im Mai - Regelungen beim Maibaumaufstellen

Anforderungen beim Maibaumaufstellen

Beim Maibaum im neuen Museum des Trachtenkulturzentrums sind wir auf Nummer sicher gegangen und haben ihn im Haus aufgestellt.

Beim Maibaumaufstellen in den Gemeinden müssen die Vereine einiges beachten, damit rechtlich und versicherungstechnisch alles einwandfrei läuft.

Versicherung

Wenn ein Verein über den Bayerischen Trachtenverband den Versicherungsvertrag für die Haftpflichtversicherung bei der WWK-Versicherung abgeschlossen hat, ist folgendes geregelt:

Aus den Bedingungen der Haftpflichtversicherung:

B Deckungserweiterungen:
1. Allgemeine Deckungserweiterungen
1.1. Veranstaltungen und Umzüge
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
[...]
1.1.6 dem Auf- und Abbau und der Unterhaltung von
- Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäumen.
Mitversichert gilt der Transport für eigene
Zwecke mit Muskelkraft

das bedeutet, wenn der Baum von Tieren oder von Menschen transportiert wird. Beim Transport durch Kfz (Traktor, Zugmaschinen o.ä.) gilt der Baum als Ladung. In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung des Kfz gefragt.

 

weitere wichtige Infos in Zusammenhang mit der Versicherung

- es gibt keine Längenbegrenzung des Baumes

- versichert ist die Bearbeitung, der Auf- und Abbau, d.h. auch Nichtmitglieder, welche im Auftrag des Vereins handeln, sind abgedeckt

- versichert ist der Baum während der gesamten Standzeit. Schäden gegenüber Dritte z.B. durch Sturm oder Herabfallen von Schildern sind abgedeckt.
Die WWK-Versicherung verlangt kein Gutachten zwecks Standfestigkeit usw. (Achtung, hier gibt es aber weitere Regelungen, die beachtet werden müssen; s.u.)
Offensichtliche Schäden (z.B. Fäulnis an den Befestigungen) erfordert jedoch sofortiges Handeln und Begutachtung durch Sachverständigen.

Nicht versichert ist das Fällen des Baumes. (Dies darf nur von einer Fachkraft mit entsprechender Berechtigung und eigener Versicherung durchgeführt werden)

Kontrolle der Standsicherheit

Beim Maibaum besonders wichtig ist neben aller Vorsicht beim Aufstellen auch die Kontrolle der Standsicherheit.

Die entsprechenden Anforderungen sind nicht gesetzlich oder durch die Versicherung geregelt sondern durch einschlägige Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Maibäumen.

Von folgendem ist auszugehen:
Eine jährliche Prüfung des Maibaums ist die Mindestvoraussetzung.

 

Nach 1 Jahr Standzeit: Nach 2 Jahren Standzeit: Nach 3 Jahren Standzeit:
Kontrolle durch einen Holz-Fachkundigen
(Schreiner, Zimmerer o.Ä.)
Kontrolle durch einen öffentlich bestellten Holz-
Sachverständigen (Gutachter) oder entsprechend
aus- oder weitergebildeten Holz-Sachkundigen
(das sind Holz-Fachkundige, die durch Fortbildung besonders geschult sind).
Kontrolle ausschließlich durch einen öffentlich bestellten
Holz-Sachverständigen (Gutachter). Alternativ
ist der Maibaum nach 3 Jahren grundsätzlich
abzubauen.
Für eine eventuell weitergehende Standzeit (nach
Feststellung der Unbedenklichkeit) ist mindestens
eine jährliche Kontrolle durch einen öffentlich bestellten
Holz-Sachverständigen (Gutachter) nötig.

Die Maximale Standzeit beträgt in jedem Fall fünf Jahre!

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