Corona-Nachrichten Nr. 28
Im Bezug auf die Corona-Regelungen ist wieder einiges in Bewegung. Daher versuchen wir euch heute wieder auf den neuesten Stand zu bringen.
Vereinsabend im Vereinsheim oder der Gaststätte:
Der Vereinsabend kann unter Einhaltung der 2G-Regelung stattfinden. Dies gilt sowohl für Vereinsheime die als Gastwirtschaften geführt werden als auch für Vereinsheime, die keine Gastwirtschaften sind.
Vereinsversammlung:
Eine Vereinsversammlung kann unter der 2G-Regelung abgehalten werden.
Plattler- und Tanzproben:
- Proben sind unter Einhaltung der 3G-Regelung möglich. Das heißt, man muss entweder Geimpft, Genesen oder Getestet sein.
- Die Kapazitätsgrenze der Probenräume liegt bei 50%, wenn es eine sicherheitstechnische Kapazitätsgrenze gibt. (z.B.: Brandschutz) Wenn es eine solche Grenze nicht gibt, dann kann die Höchstteilnehmerzahl mithilfe des Mindestabstands von 1,5m berechnet.
- Jugendleiter und/Vortänzerinnen müssen ebenfalls die 3G-Regelung einhalten
- Auf den Wegen, Toiletten, etc. gilt FFP2-Maskenpflicht
Gesangs- und Musikproben:
Können unter Einhaltung der 3G-Regelungen stattfinden. Solange die künstlerische Darbietung nicht gestört wird, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten, solange auch dieser die künstlerische Darbietung nicht stört!
Wer muss sich wie testen:
Kinder bis 6 |
Keine Nachweise notwendig |
Zwischen 6 und 18 |
- Schüler, die sich in der Schule testen, müssen keine Nachweise erbringen - Nicht-Schüler müssen 3G nachweisen |
Ab dem 18. Geburtstag |
- Schüler, die sich in der Schule testen, müssen keine Nachweise erbringen - Jeder andere muss einen 3G-Nachweis erbringen |
Ehrenamtliche |
- Jeder muss einen 3G-Nachweis erbringen - Sollte ein Jugendleiter noch Schüler sein und regelmäßig getestet werden, dann gelten die Schultestungen als Nachweis |
Zuschauer |
- Bis 14 muss man keinen Nachweis erbringen - Ab 14 gilt 2G - Für Schülerinnen und Schüler gelten die Testungen in den Schulen entsprechend |
Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können |
- Das Attest muss im Original vorgelegt werden. - Testnachweis erforderlich |