Corona-Nachrichten Nr. 17; Jugendarbeit im Freien

Durch die aktuell gültigen Regelungen in der 12. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist wieder in geringem Maße die Beschäftigung mit Kindern im Freien möglich. Bei einer Inzidenz zwichen 50 und 100 dürfen Gruppen von 20 Kindern im Außenbereich proben. Bei einer Inzidenz von über 100 dürfen die Gruppen nicht mehr als 5 Kinder dabeihaben.

Sicherlich ist das nicht für alle der erwartete und erhoffte Schritt nach vorne. Aber zumindest ein bisserl was geht wieder.

Hier die Möglichkeiten im Detail:

  1. Sportliche Betätigung in Kleingruppen

Aus der aktuell gültigen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt sich für viele Vereine eine kleine Möglichkeit mit den Kindergruppen wieder aktiv zu werden.

Inzidenz über 100:

Mit Kindern bis 14 Jahren kann in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen im Außenbereich kontaktfreie geprobt werden. Somit kann man mit den Kindern im freien tanzen oder platteln oder vielleicht andere Aktivitäten wie eine Fahrradtour machen. Voraussetzung ist, dass der oder die Jugendleiter einen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen können. Die Kinder müssen dabei nicht getestet werden.

Inzidenz zwischen 50-100:

Mit Kindern bis 14 Jahren kann in Gruppen von bis zu 20 Kindern kontaktfrei im Außenbereich geprobt werden. Die Jugendleiter müssen in diesem Fall keinen negativen Test nachweisen.

 

  1. Vollständig geimpfte Personen

Sollte einer der Jugendleiter in den Vereinen vollständig, d.h. zweimal geimpft sein, dann ist diese Person mit einer negativ getesteten gleichzustellen. Diese Gleichstellung gilt aber erst, wenn die zweite Impfung bereits vor 14 Tagen erfolgt ist. Bis dahin muss weiterhin ein negativer Test vorgewiesen werden.

 

  1. Impfpriorisierung bei Jugendleitern

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit fallen unter die Impfpriorisierung 3. Alle, die sich über https://impfzentren.bayern/ anmelden, können „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Der Verein muss dazu dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin seine Tätigkeit bestätigen. Eine Musterschreiben dafür könnt ihr hier herunterladen.

Es kann vor Ort in den Impfzentren zu Diskussionen kommen. Daher wird empfohlen, wirklich nur den Personen eine Bescheinigung auszustellen, die wirklich momentan tätig sind oder geplant bald tätig werden sollen.

Corona-Nachrichten Nr. 17 zum runterladen.

2. Mitgliederversammlungen

Schon im letzten Jahr haben die Vereine und Gauverbände immer wieder Fragen zu den Mitgliederversammlungen gehabt. Vom Gesetzgeber her wurde ja, wie schon öfter geschrieben, die Möglichkeit gegeben, die Versammlungen zu verschieben, sie digital abzuhalten oder Entscheidungen per Umlaufverfahren herbeizuführen. Diese Regelungen wurden nun verlängert bis zum 31.12.2021. Das heißt, auch jetzt entsteht einem Verein kein rechtlicher Nachteil, wenn er seine Mitgliederversammlung nicht abhalten kann. Untenstehend findet ihr das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 . Aufgrund der Verordnungsermächtigung in §8 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits am 20. Oktober verordnet, dass die für Vereine relevanten Punkte bis zum Ende des Jahres 2021 gelten. (Letzte Seite des Gesetzes). Auch die Verordnung findet ihr in den Downloads.

Konkret bedeutet das, dass ihr auch heuer die Mitgliederversammlungen auf den für euch passenden Moment verschieben könnt, wenn euch eine digitale Durchführung nicht als sinnvoll erscheint.

 

Weitere Informationen rund um Corona könnt ihr auch auf unserer Service-Seite nachlesen

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