Ordnung der Jugend des Bayerischen Trachtenverbandes e. V.
§ 1 Name und Begriff
Die Jugendorganisation des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. führt den Namen "Bayerische Trachtenjugend". Die Bayerische Trachtenjugend bekennt sich zu den festgelegten Zielen in den Richtlinien und in der Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., arbeitet zur Erfüllung und Verwirklichung der gestellten Aufgaben mit, ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Sie führt ein Jugendleben nach dieser Ordnung und erkennt die Satzung des Bayerischen Jugendringes und des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. an.
Die bayerische Trachtenjugend ist im Rahmen der Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. selbstständig und eigenverantwortlich tätig.
Alle Arbeiten sind auf gemeinnütziger Basis aufgebaut.
§ 2 Aufgaben und Gliederung
Aufgaben der Bayerischen Trachtenjugend auf allen Ebenen sind:
- Das örtliche und heimatliche Brauchtum kennen zu lernen, es mitzugestalten und zu erhalten;
- Die bodenständige Tracht als heimatliche Kleidung mit passender Haartracht zu tragen;
- Die Geschichte der Heimat und des Landes zu erforschen und sich in regelmäßigen Zusammenkünften im Gebrauch von heimischen Volkslied, Volksmusik und Volkstanz bilden zu lassen;
- Die Mundart und das Laienspiel zu pflegen;
- Mit den Eltern und Lehrkräften, anderen Jugendorganisationen, Jugendringen und mit volks- und brauchtumskundigen Personen zusammenzuarbeiten;
- Die jugendpolitischen Interessen der Mitglieder zu vertreten;
- Die Durchführung von Freizeiten im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes;
Die Bayerische Trachtenjugend gliedert sich in Vereinsjugendgruppen - Gaujugend - Bayerische Trachtenjugend.
1) Vereinsjugendgruppen
a) Die Jugendlichen der örtlichen Vereine im Alter von 6 - 26 Jahren bilden Vereinsjugend-gruppen. Je nach Anzahl der Jugendlichen können altersmäßige Untergliederungen gebildet werden. Für alle Jugendlichen bis zum Eintritt in die Mitgliedschaft des Erwachsenen-verbandes ist eine Mitgliederliste zum Nachweis gegenüber Behörden und anderen Organisationen zu führen.
b) Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugendgruppe bindend, soweit sie nicht der Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. widersprechen.
c) Die Vereinsjugend wählt in der Jugendversammlung den Jugendausschuss, der in der Regel aus 3 Personen besteht (1. Jugendleiter/in, stellv. Jugendleiter/in und Jugendkassier/erin)
Sie müssen Vereinsmitglieder sein und ihre Wahl wird von der Vereinsversammlung
bestätigt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Wahlperiode des Vereins.
Der/Die 1. Jugendvertreter/in (Jugendleiter/in) gehört dem Vereinsausschuss an und vertritt
die Vereinsjugend gegenüber dem Verein, der Gaujugend und dem Kreis- oder Stadt-
jugendring
d) Die Vereinsjugendgruppen beschließen in der Jugendversammlung ihre Aktivitäten (Jahresprogramm).
e) Die Vereinsjugendgruppen führen eine eigene Jugendkasse. ( Kassenprüfung erforderlich )
2) Gaujugend
a) Die Vereinsjugendgruppen eines Trachtengaues bilden die Gaujugend. Soweit notwendig, können Bezirks- und Kreisuntergliederungen gebildet werden.
b) Die Satzung des Trachtengaues ist für die Gaujugend bindend.
c) Die Vereinsjugendvertreter/innen (Gau-Jugendversammlung) wählen die Gaujugendvertretung. Sie besteht in der Regel aus 1. Jugendvertreter/in, stellv. Jugendvertreter/in und Jugendkassier/erin. Die Amtsdauer richtet sich nach der Wahlperiode des Gaues. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Gauversammlung.
d) Aufgaben der Gaujugendvertretung:
- Die Vereinsjugend in ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen;
- Trachtenvereine zur Bildung von Jugendgruppen anzuregen und den Aufbau von Jugendgruppen fördern;
- Im Einvernehmen mit dem Gauvorstand eigene und geeignete Jugendveranstaltungen zur Erhaltung des Brauchtums auf Gauebene durchzuführen;
- Jährlich den Vereinsjugendvertretern heimatkundliche(n) Bildungstag(e), verbunden mit staatspolitischen Themen im Sinne der Förderungsbestimmungen des Bayerischen Jugendringes anzubieten;
- Die Gaujugend im Gauausschuss, im SJR/KJR sowie beim Bezirksjugendring und in der Bayerischen Trachtenjugend zu vertreten;
e) Der/Die Gaujugendvertreter/in ist für alle Verwaltungsaufgaben, welche die Gaujugend betreffen, zuständig und verantwortlich.
f) Soweit innerhalb eines Trachtengaues Untergliederungen nach Landkreisen oder Regierungs-bezirken vorhanden sind, gelten für die Bezirksjugend und die Bezirksjugendvertreter/innen die Absätze 2a bis e entsprechend.
g) Die Gaujugend führt eine eigene Jugendkasse. ( Kassenprüfung erforderlich )
3) Die Bayerische Trachtenjugend
a) Die Jugend der Trachtengaue des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. bilden die Bayerische Trachtenjugend.
Mindestens 1x im Jahr findet eine Landesjugendausschusstagung statt.
Die Trachtenjugend führt eine eigene Kasse, die vom Kassier des Landesjugendvorstandes
verwaltet wird.
b) Organe der Bayerischen Trachtenjugend:
- Landesjugendausschuss
- Landesjugendvorstand
c) Der Landesjugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Landesjugendvorstand und den Gaujugendvertreter/innen oder deren Stellvertreter/innen. Jedes Mitglied des Landesjugend-ausschuss hat eine Stimme. Stimmenhäufelungen sind nicht möglich.
Aufgaben:
- Die Mitglieder des Landesjugendausschusses bestimmen die Leitlinien, die Ziele, Planungen und Aufgaben der Bayerischen Trachtenjugend auf Landesebene;
- Von den Mitgliedern des Landesjugendausschusses wird die Bereitschaft verlangt, mit allen Gau- und Bezirksvertretern/innen zusammenzuarbeiten;
- Sie sind verpflichtet, an den mit Mehrheit beschlossenen Aufgaben aktiv mitzuarbeiten;
- Ein/e Gau- oder Bezirksvertreter/in, der/die Vertretung im Landesjugendausschuss dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert den Anspruch auf ZPL- Mittel solange, bis die Mitarbeit auf Landesebene gemäß dieser Regelungen wieder aufgenommen wird;
- Die Gau-, Bezirks- und Vereinsjugend in ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen;
- Den Landesjugendvorstand mit der Durchführung von heimatlichen Bildungs- und jugendgemäßen Schulungsmaßnahmen zu beauftragen;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschluss über Änderung der Ordnung der Bayerischen Trachtenjugend;
- Die Öffentlichkeit über die Trachtenjugend zu informieren und volks- und brauchtumskundige Personen zur Mitarbeit zu gewinnen;
- Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen;
- Die Sach- und Geschäftsberichte der Gau- und Bezirksjugendvertreter/innen entgegenzunehmen;
- Den Jahresbericht und den Kassenbericht des Landesjugendvorstandes entgegen-zunehmen;
- Entlastung zu erteilen;
- Dem Landesjugendvorstand Aufgaben zu erteilen;
- Den Verteilungsschlüssel für die Fördermittel des BJR zu beschließen;
- Für eine Amtsdauer von 3 Jahren den Landesjugendvorstand der Bayerischen Trachtenjugend zu wählen;
- Entscheidungen über alle die Bayerische Trachtenjugend betreffenden grundlegenden Fragen und Belange als oberstes Organ zu treffen;
- Wahl der Delegierten in den Hauptausschuss des BJR, wobei ein/e Delegierte/r im Landesjugendvorstand vertreten sein sollte:
d) Der Landesjugendvorstand besteht aus
- 1. Landesjugendvorsitzende/r
- 2. Landesjugendvorsitzende/r
- 3. Landesjugendvorsitzende/r
- Kassier/in
- Schriftführer/in
- 2 Beisitzer/innen
Der Landesjugendvorstand wird durch den Landesjugendausschuss für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt mit geheimer Stimmabgabe. In den Landesjugendvorstand kann jedes ordentliche Trachtenvereinsmitglied gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Wahl des/der Landesjugendvorsitzenden bedarf der Bestätigung der Landesversammlung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V.
Der Landesjugendvorstand ist ehrenamtlich tätig.
Im Verhinderungsfall des/der Landesjugendvorsitzenden werden in der Reihenfolge der Stellvertreter die Aufgaben übernommen.
Aufgaben des Landesjugendvorstandes
- Die Bayerische Trachtenjugend im Bayerischen Trachtenverband e. V. in der Jahresversammlung, im Vorstand des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. und in der Öffentlichkeit durch den/die Landesjugendvorsitzende/n zu vertreten;
- Die Interessen gegenüber dem Bayerischen Jugendring zu vertreten und die gesamten Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Antragstellung, Verteilung und Abrechnung der Zuschüsse zu erledigen;
- Die Tagungen des Landesjugendausschusses der Bayerischen Trachtenjugend vorzu-bereiten, einzuberufen und durchzuführen;
- Beschlüsse des Landesjugendausschusses der Bayerischen Trachtenjugend auszuführen;
- Dafür zu sorgen, dass die Delegierten in den Kreis-, Stadt- und Bezirksjugendringen gewählt werden;
- Vorsitzende der Sachausschüsse des Bayerischen Trachtenverbandes sind zur Beratung
einzuladen, wenn die Tagesordnung diese Zuständigkeitsbereiche enthält.
§ 3 Sitzungen und Beschlüsse
1) Sitzungen auf Vereins-, Gau- und Bezirksebene sind jeweils nach Bedarf einzuberufen. Auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit muss eine Sitzung einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der 1. Vorsitzenden (Gau-Jugendvorsitzender/de, Vereins-Jugendvorsitzender/de) ausschlaggebend. Beschlüsse, die über die Jugendkasse hinaus, zusätzlich Mittel des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., eines Gauverbandes oder eines Vereins erfordern, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Vorstandes.
2) Der Landesjugendausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich und wird vom Landesjugendvorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in Heimat- und Trachtenboten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag einer 2/3-Mehrheit muss eine Sitzung einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.
3) Landesjugendvorstandssitzungen sollen mindestens viermal jährlich stattfinden und der Termin im Regelfall im Heimat- und Trachtenboten bekannt gegeben werden. Auf Antrag einer 2/3-Mehrheit muss eine Sitzung einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlagbebend.
4) Über alle Sitzungen sind Protokolle zu führen.
5) Die Gau- und Bezirksjugendvertreter/innen handeln eigenverantwortlich, sie planen und leiten, wie es die jeweilige Verbandsstruktur erfordert. Sie sind angehalten, einmal jährlich Rechenschaft in Berichtsform abzulegen sowie die ZPL-Abrechnung und eine Jugenderhebung zu erstellen und fristgerecht an den Landesjugendvorstand weiterzuleiten. Die Bestimmungen zur Abrechnung von Zuschüssen werden in der Geschäftsordnung geregelt und sind bindend.
§ 4 Finanzen
1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Bayerischen Trachtenjugend werden aufgebracht durch:
- Zuwendungen des Bayerischen Trachtenverbandes e. V.
- Spenden
- Zuschüsse
- Beiträge
2) Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
3) Zuschüsse an die Gaue werden nach den Förderrichtlinien des Zuwenders verteilt.
4) Beiträge für die Vereinsjugend oder für die Gaujugend sind von dem jeweiligen Verein oder Gauverband zu beschließen. Die Bayerische Trachtenjugend erhebt einen Beitrag pro angeschlossenen Mitgliedsverein. Die Höhe des Beitrags wird in der Frühjahrstagung bestimmt und von der Jahresversammlung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. auf Antrag der Bayerischen Trachtenjugend beschlossen.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder in der Bayerischen Trachtenjugend können alle jugendlichen Trachtler/innen im Alter von 6 - 26 Jahre, sein. Diese Grenze gilt nicht für gewählte Vertreter/innen sowie Ehrenmitglieder.
2) Die Mitgliedschaft wird bei den örtlichen Jugendgruppen beantragt.
3) Die Mitgliedschaft in der Bayerischen Trachtenjugend endet bei Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwer-wiegenden Verstößen gegen die Jugendordnung (oder Vereinssatzung) entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes die Jugendversammlung des Vereins. Der/die Ausgeschlossene kann binnen 14 Tagen nach Zugang des schriftlich begründeten Bescheides Beschwerde beim Landesjugendvorstand einlegen, der die entgültige Entscheidung trifft.
4) Mitglieder, die sich um die Arbeit der Bayerischen Trachtenjugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Landesjugendvorstandes vom Landes-jugendausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (Hinweis auf Regularien)
§ 6 Zeitschrift
Verbandsorgan ist die Trachtenzeitschrift "Heimat- und Trachtenbote". Der Heimat- und Trachten-bote ist eine Zeitschrift zur Information und Selbstdarstellung der Bayerischen Trachtenjugend innerhalb des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. In ihr werden Jugendberichte auf der eigenen Jugendseite veröffentlicht, sowie Termine bekannt gegeben. Alle Funktionsträger/innen in der Bayerischen Trachtenjugend sollten deshalb die Trachtenzeitung beziehen. Die Jugend-vertreter/innen auf allen Ebenen sind angehalten, Beiträge in Wort und Bild für die Jugendseite einzusenden.
§ 7 Änderungen
Änderungen oder Ergänzung dieser Ordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesjugendausschusses der Bayerischen Trachtenjugend.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der Bayerischen Trachtenjugend kann mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter des Landesjugendausschusses aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das
Vermögen dem Bayerischen Trachtenverband e. V. zu, welcher es wieder für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 9 Schlussbestimmungen
In allen, in dieser Ordnung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Landesjugendausschuss bzw. es gilt die Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. Zu dieser Jugendordnung besteht eine Geschäftsordnung, die alle §§ näher erläutert. Zur Annahme der Geschäftsordnung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 26. September 2004 in Kraft und löst die bisherige Ordnung vom
26. April 1998 ab.
Ort, Datum
Vagen, den 26. September 2004
Unterschrift
Klaus Reitner
Landesjugendvorsitzender
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