Keine Testpflicht für Proben im Freien

Die neue 3-G-Regelung wirkt sich im Moment nicht auf die Probenarbeit in den Vereinen unter freiem Himmel aus.

Sie gilt nur für Veranstaltungen und Proben im Innenbereich.

Aber Auch für diese gelten Ausnahmen bei Kindern und Jugendlichen.

Kinder bis 6 Jahren sind generell von der Testpflicht ausgenommen. Auch für Schülerinnen und Schüler gilt diese Ausnahmeregelung. Sogar jetzt in den Ferien gilt diese Testbefreiung. Sobald die Schule wieder startet wird ein Schulpass für die Schülerinnen und Schüler, in dem die Selbsttests in den Schulen vermerkt werden, als Testnachweis auch für die Tätigkeit in den Vereinen gelten.

Die bisherigen inzidenzabhängigen Einschränkungen verlieren mit dieser neuen Regelung ihre Gültigkeit.

Das Hygienekonzept für die Proben in den Vereinen ist entsprechend angepasst und unter Service abzurufen.

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